Statuten des Vereines "Grüne Bildungswerkstatt Tirol"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen ”Grüne Bildungswerkstatt Tirol” und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Innsbruck. Die Bildung von Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist möglich. Der Verein „Grüne Bildungswerkstatt Tirol“ ist Mitglied bei dem Verein „Die Grüne Bildungswerkstatt“ mit Sitz in Wien. Der Verein „Grüne Bildungswerkstatt Tirol“ unterliegt als Mitgliedsverein dem Statut des Vereins „Die Grüne Bildungswerkstatt“, sofern es Bestimmungen über die Mitgliedsvereine enthält, sowie den durch die Generalversammlungen des Vereins „Die Grüne Bildungswerkstatt“ gefassten Beschlüssen.
§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereines
2.1. Zweck des Vereines ist es, die politische Bildungsarbeit im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der ökologischen und gesellschaftspolitischen Problemdarstellungen aufbauend auf den ideologischen Grundsätzen der Grünen/Grünen Alternative zu fördern.
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2.3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
2.3.1 Bildungsveranstaltungen aller Art (Kurse, Seminare, Vorträge)
2.3.2 Herausgabe von Druckwerken
2.3.3 Errichtung einer Bibliothek, eines Archivs, einer Phonothek
2.3.4 Veranstaltung von Diskussionen, Enqueten, wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen
2.3.5.Durchführung und Auftragsvergabe für wissenschaftliche Forschungsprojekte bzw. Gutachten
2.3.6. Betrieb von Bildungszentren mit den dafür notwendigen Einrichtungen
2.3.7. Unterstützung von Initiativen zur Förderung politischer Bildung
2.3.8. Andere Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung politischer Bildung
§ 3 Aufbringung der Mittel
3.1. Die Mittel dafür werden durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse von Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen, Teilnehmerbeträge sowie durch Spenden und Subventionen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die sich mit den Zielen und Grundsätzen desselben einverstanden erklären.
4.2. Mitglieder sind jene, die die Arbeit der Grünen Bildungswerkstatt Tirol im Sinne der Grundsätze unterstützen und den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag muss spätestens 10 Wochentage vor der jeweiligen Generalversammlung bei der Grünen Bildungswerkstatt Tirol in bar bezahlt bzw. auf dem Bankkonto der Grünen Bildungswerkstatt Tirol eingegangen sein, um dort Stimmrecht zu haben.
4.3. Der Mitgliedschaft ist ab dem Datum der Einzahlung ein Jahr lang aufrecht. d.h. Mitglied ist, wer für das laufende Jahr den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
4.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt durch Streichung oder Ausschluss.
4.5. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er wird jedoch erst drei Monate nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand wirksam.
4.6. Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedspflichten für länger als ein Jahr nicht nachkommt.
4.7. Der Ausschluss aus dem Verein kann von der Generalversammlung bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei vereinschädigendem Verhalten vorgenommen werden. Beantragt der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes bei der Generalversammlung, so ruhen bis zu einer allfälligen Entscheidung die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der MitgIieder
5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen bzw. dessen Einrichtungen nach Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten zu nutzen.
5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Zweck und Ansehen des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiters sind sie zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
6.1. Die Generalversammlung (§7)
6.2. Der Vorstand (§9)
6.3. Das Schiedsgericht (§13)
§ 7 Die Generalversammlung
7.1. Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Diese haben Stimmrecht laut §4, sowie aktives und passives Wahlrecht.
7.2. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Die Einberufung obliegt dem Obmann bzw. der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung dem/der Stellvertreterln.
7.3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen zwei Wochen nach Begehren einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder bzw. der Rechnungsprüfer lt. § 12 verlangen. Ansonsten gelten die Bestimmungen zur Einberufung ordentlicher Generalversammlungen.
7.4. Die Generalversammlung ist vier Wochen vor dem Termin der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
7.5. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ausgenommen bei Statutenänderung, freiwilliger Auflösung des Vereins, sowie bei der Abwahl des Vorstandes oder von Teilen desselben. In diesen Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7.6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und beginnt nach Einberufungsbeginn ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Personen.
7.7. Tagesordnungspunkte können bis eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich eingebracht werden. Werden sie später eingebracht, so bedarf ihre Aufnahme auf die Tagesordnung der Zustimmung durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Aufgaben der GeneraIversammlung
8.1. Grundsätzliche Beschlüsse zur Vereinstätigkeit
8.2. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfung lt. § 12
8.3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
8.4. Wahl des Vorstandes, Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
8.5. Abwahl des Vorstandes (mit Zweidrittelmehrheit).
8.6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Generalversammlung
8.7. Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
8.8. Beschlussfassung über das Budget
8.9. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
8.10. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (mit Zweidrittelmehrheit). In diesem Falle hat die Generalversammlung über die Liquidität zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses soll grundsätzlich einer Organisation mit ähnlichen Zwecken zufallen.
8.11. Nähere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Generalversammlung können in einer Geschäftsordnung der Generalversammlung festgelegt werden. Diese wird von der Generalversammlung beschlossen.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens acht bis maximal 10 Personen. Davon müssen mindestens die Hälfte Frauen sein und es dürfen nur 45% Angestellte der Grünen Bildungswerkstatt Tirol sein. Davon werden sechs bis 8 Personen von der Generalversammlung gewählt. Zwei Vorstandsmitglieder werden von der Grünen Alternative Tirol entsandt und müssen von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je eine/n Obmann/frau, einen Kassierln, eine/n Schriftführerln, sowie jeweils eine/n StellvertreterIn.
9.2. Der Vorstand ist bezüglich seiner Arbeit der Generalversammlung verantwortlich.
9.3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
9.4. Bei Tagesordnungspunkten, die einzelne Personen oder einer Person nahe stehende Personen bzw. Verwandte direkt betreffen, ist diese Person befangen und darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. Auf Beschluss des Gremiums hat die Person zudem bei der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen.
9.5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, Eine Wiederwahl ist möglich
9.6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist eine Kooptierung von stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung zulässig. Für die Aufnahme eines neuen Vorstandsmitglieds während der Funktionsdauer ist eine 2/3 Mehrheit im Vorstand notwendig. Die Zahl der kooptierten Vorstandsmitglieder darf die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch das Statut einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
10.1. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der gesetzlichen, sowie der durch die Generalversammlung vorgegebenen Richtlinien
10.2. Die widmungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
10.3. Die jährliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses
10.4. Die Anstellung bzw. Kündigung der Mitglieder des Sekretariats, sowie allfälliger anderer Angestellten des Vereins, sowie allfällige weitere Beschlüsse, die Angelegenheiten des Personals betreffen.
10.5. Die Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
11.1. Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, sowie die Personalführung. Ist der/die Obmann/Obfrau im Verein angestellt, so übernimmt deren StellvertreterIn die Personalführung.
11.2. Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte, führt die Vereinsprotokolle und verwaltet das Vereinsarchiv.
11.3. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins zuständig
11.4. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann/der Obfrau und von dem/der SchriftführerIn und dem/der KassierIn gemeinsam zu unterzeichnen.
11.5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des/der Kassierln, sowie des/der Schriftführers/in deren Stellvertreter.
§ 12 Die Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss und die Gebarung des Vereins werden gemäß dem Bundesgesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik (BGBl. 369/1984 in der geltenden Fassung) im Rahmen der Jahresprüfung des Vereins „Die Grüne Bildungswerkstatt“ durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung (BGBl. Nr. 125/1995 in der geltenden Fassung) auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Fördermittel geprüft.
§ 13 Das Schiedsgericht
13.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern entscheidet das Schiedsgericht.
13.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit zusätzlich eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Fassung nach der Statutenänderung durch die Generalversammlung vom 28.02.2012